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Abschaffung kindbezogener Verlängerungsgründe für den Ehegattenunterhalt in § 1570 BGB
Der Bundesgerichtshof hat bekanntlich in seiner Leitentscheidung vom 18.03.2009 (XII ZR74/08) deutlich gemacht, dass das sogenannte „Altersphasenmodell“ vieler Oberlandesgerichte nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. In einigen Folgeentscheidungen hat der BGH seine Rechtsprechung nochmals bestätigt.
Demnach hat ein nachehelichen Unterhalt begehrender Ehepartner der gemeinsame Kinder betreut, stets darzulegen, ob und inwieweit eine Betreuung des oder der gemeinsamen Kinder in einer Kindestagesstätte, Schule oder Kindergarten ganztätig möglich ist.
Erst wenn der Nachweis geführt sei, dass dies nicht möglich ist, besteht weiterhin ein Anspruch gem. § 1570 BGB wegen Kindesbetreuung, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Gelingt dieser Nachweis nicht, besteht auch kein Anspruch wegen Kindesbetreuung, so dass dann allenfalls ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht, der leichter befristbar ist als ein Anspruch wegen Kindesbetreuung, der zeitlich nicht befristbar sein soll. Allerdings ist diese Frage u.E. noch nicht obergerichtlich geklärt, da hierzu noch eine Entscheidung des BGH fehlt.
Im Ergebnis wird daher nur in begrenzten Fällen eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ausscheiden.
Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass dann eine Befristung ausgesprochen wird. Vielmehr wird aktuell noch davon ausgegangen, dass eine Befristung dann nicht in Betracht kommt, soweit die Entwicklung des jüngsten Kindes noch nicht absehbar ist.
Ergebnis dieser Überlegungen ist, dass nach wie vor ein Unterhaltsanspruch besteht, dieser aber durch die Zurechnung eines fiktiven oder tatsächlichen vollschichtigen Einkommens der Höhe nach geringer ausfällt. Die Dauer ist dann Tarichterfrage.